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Abfindung außenstehender Aktionäre

  

Sollte eine Aktiengesellschaft  zu 95 Prozent aus der Aktie einer anderen Aktiengesellschaft bestehen so kann diese zu 100 Prozent in den Besitz der Hauptgesellschaft übergehen. Allerdings muss die Hauptversammlung des einzugliedernden Unternehmens diesen Plänen zustimmen. Der geringe Anteil der ausscheidenden Aktionäre hat den Anspruch auf eine Abfindung.




 


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